Externe Finanzbuchhaltung

Externe Finanzbuchhaltung bezeichnet die organisatorische Auslagerung der laufenden Finanzbuchhaltung an einen externen Dienstleister innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens.

Grundlagen

Bei der externen Finanzbuchhaltung übernimmt ein externer Anbieter Aufgaben der laufenden Buchführung, wie die Erfassung von Geschäftsvorfällen, Kontierung, Erstellung von Buchungssätzen und Kontenabstimmungen.

Die Verantwortung für die Bereitstellung vollständiger und korrekter Unterlagen verbleibt beim Unternehmen.

Rechtlicher Rahmen

Die Durchführung laufender Buchführungsarbeiten ist gesetzlich geregelt. Externe Dienstleister dürfen ausschließlich Tätigkeiten im zulässigen Umfang erbringen. Steuerliche Beratung oder rechtliche Vertretung ist gesondert geregelt.

Systematische Einordnung

Die externe Finanzbuchhaltung ist organisatorisch Teil des externen Rechnungswesens eines Unternehmens.

Typische Aufgabenbereiche

  • Erfassung und Verbuchung von Geschäftsvorfällen
  • Abstimmung von Debitoren- und Kreditorenkonten
  • Pflege der Haupt- und Nebenbücher
  • Vorbereitung betriebswirtschaftlicher Auswertungen
  • Mitwirkung bei vorbereitenden Abschlussarbeiten

Typischer Ablauf

  1. Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen
  2. Erfassung und Kontierung
  3. Verbuchung im System
  4. Abstimmung und Plausibilitätskontrolle
  5. Bereitstellung von Auswertungen

Praxisbezug

In der Praxis erfolgt die externe Finanzbuchhaltung häufig in enger Abstimmung zwischen Unternehmen, Dienstleister und gegebenenfalls einem Steuerberater. Klare Zuständigkeiten und dokumentierte Prozesse sind organisatorisch wesentlich.

Typische Fehlerquellen

  • Unvollständige Unterlagen
  • Unklare Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung
  • Fehlende Abstimmungsprozesse

FAQ

Bleibt das Unternehmen verantwortlich?

Ja. Auch bei externer Durchführung bleibt das Unternehmen für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verantwortlich.

Fazit

Externe Finanzbuchhaltung ist die organisatorische Auslagerung laufender Buchführungsarbeiten an einen externen Dienstleister. Sie ist klar von steuerlicher Beratung abzugrenzen und strukturell Teil des externen Rechnungswesens.

Autor die BAS* Redaktion Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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