Finanzbuchhaltung Dienstleister

Finanzbuchhaltung Dienstleister bezeichnet ein externes Unternehmen, das für andere Unternehmen die laufende Finanzbuchhaltung im gesetzlich zulässigen Rahmen durchführt.

Grundlagen

Ein Finanzbuchhaltung Dienstleister übernimmt organisatorisch ausgelagerte Aufgaben der Buchführung. Dazu gehören insbesondere die Erfassung von Geschäftsvorfällen, Kontierung, Erstellung von Buchungssätzen sowie Kontenabstimmungen.

Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen verbleibt beim Unternehmen.

Rechtlicher Rahmen

Die Durchführung laufender Buchführungsarbeiten ist gesetzlich geregelt. Ein Finanzbuchhaltung Dienstleister darf ausschließlich Tätigkeiten im zulässigen Umfang erbringen. Steuerliche Beratung oder rechtliche Vertretung ist gesondert geregelt.

Systematische Einordnung

Organisatorisch ist ein Finanzbuchhaltung Dienstleister Teil des externen Rechnungswesens eines Unternehmens.

Typische Aufgabenbereiche

  • Laufende Verbuchung von Geschäftsvorfällen
  • Abstimmung von Debitoren- und Kreditorenkonten
  • Pflege von Haupt- und Nebenbüchern
  • Vorbereitung betriebswirtschaftlicher Auswertungen
  • Mitwirkung bei vorbereitenden Abschlussarbeiten

Typischer Ablauf

  1. Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen
  2. Erfassung und Kontierung
  3. Verbuchung im System
  4. Abstimmung und Plausibilitätsprüfung
  5. Bereitstellung von Auswertungen

Praxisbezug

In der Praxis erfolgt die Zusammenarbeit auf Grundlage klar definierter Prozesse und Zuständigkeiten. Auch bei externer Durchführung bleibt das Unternehmen für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verantwortlich.

Typische Fehlerquellen

  • Unvollständige Unterlagen
  • Unklare Aufgabenabgrenzung
  • Fehlende Abstimmungsprozesse

FAQ

Bleibt das Unternehmen verantwortlich?

Ja. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verbleibt beim Unternehmen.

Fazit

Ein Finanzbuchhaltung Dienstleister übernimmt laufende Buchführungsarbeiten im gesetzlich zulässigen Rahmen. Er ist klar von steuerlicher Beratung abzugrenzen und organisatorisch Teil des externen Rechnungswesens.

Autor die BAS* Redaktion Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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