EÜR steht für Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sie ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, bei der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt werden.

Grundlagen

Bei der EÜR wird der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Zu- und Abfluss von Zahlungen.

Im Unterschied zur doppelten Buchführung erfolgt keine Bilanzierung.

Rechtlicher Rahmen

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist steuerrechtlich geregelt. Sie kann von Unternehmen angewendet werden, die nicht gesetzlich zur doppelten Buchführung verpflichtet sind.

Systematische Einordnung

Die EÜR ist eine Form der Gewinnermittlung im Rahmen der steuerlichen Pflichten. Sie steht in Verbindung mit:

Sie ersetzt jedoch nicht die laufende Dokumentation von Geschäftsvorfällen.

Voraussetzungen

  • Vollständige Erfassung aller Betriebseinnahmen
  • Dokumentation aller Betriebsausgaben
  • Nachvollziehbare Belegführung

Typischer Ablauf

  1. Erfassung aller Zahlungseingänge
  2. Erfassung aller Zahlungsausgänge
  3. Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben
  4. Ermittlung des steuerlichen Gewinns

Praxisbezug

Die EÜR ist insbesondere für kleinere Unternehmen und Einzelunternehmer relevant, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind. Eine ordnungsgemäße Buchführung bleibt dennoch erforderlich.

Typische Fehlerquellen

  • Nicht erfasste Zahlungsvorgänge
  • Unvollständige Belegführung
  • Verwechslung von privaten und betrieblichen Vorgängen

FAQ

Was ist die EÜR?

Eine vereinfachte Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben.

Ist sie dasselbe wie doppelte Buchführung?

Nein, bei der EÜR erfolgt keine Bilanzierung.

Worauf basiert sie?

Auf den tatsächlich zu- und abgeflossenen Betriebseinnahmen und -ausgaben.

Fazit

Die EÜR ist eine gesetzlich vorgesehene vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Sie basiert auf einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Zahlungsströme und ist von der doppelten Buchführung abzugrenzen.

Autor die BAS* Redaktion Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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