Die EÜR – kurz für Einnahmenüberschussrechnung – ist eine steuerliche Methode zur Gewinnermittlung. Dabei wird der Gewinn grundsätzlich als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt.

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?

Bei der EÜR werden die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben eines Gewinnermittlungszeitraums gegenübergestellt. Übersteigen die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben, ergibt sich grundsätzlich ein Gewinn.

Die EÜR ist damit von einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Bilanzierung zu unterscheiden.

Was bedeutet das Zufluss-Abfluss-Prinzip?

Für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben ist bei der EÜR grundsätzlich maßgeblich, wann eine Einnahme tatsächlich zufließt beziehungsweise eine Ausgabe geleistet wird.

Von diesem Grundprinzip bestehen gesetzliche Ausnahmen. Die EÜR ist deshalb nicht in jedem Einzelfall mit einer einfachen Betrachtung sämtlicher Kontobewegungen gleichzusetzen.

Wer kann eine EÜR verwenden?

Nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige ihren Gewinn durch eine EÜR ermitteln, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen und dies auch nicht freiwillig tun.

Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt von den jeweils geltenden handels- und steuerrechtlichen Regelungen ab.

EÜR und doppelte Buchführung – was ist der Unterschied?

Bei der doppelten Buchführung werden Geschäftsvorfälle systematisch auf Konten im Soll und Haben erfasst. Sie bildet unter anderem die Grundlage für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Bei der EÜR wird der steuerliche Gewinn dagegen grundsätzlich durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Eine Bilanz ist für diese Form der Gewinnermittlung nicht erforderlich.

Die EÜR ist daher auch von der Bilanzierung zu unterscheiden.

Welche Aufzeichnungen sind bei einer EÜR erforderlich?

Auch bei einer Einnahmenüberschussrechnung müssen die für die Gewinnermittlung relevanten Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar aufgezeichnet und die dazugehörigen Unterlagen entsprechend den geltenden Vorschriften aufbewahrt werden.

Die EÜR bedeutet daher nicht, dass auf steuerliche Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten verzichtet werden kann.

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