Reverse charge procedure

The Reverse charge procedure bezeichnet eine besondere umsatzsteuerliche Regelung, bei der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Im deutschen Umsatzsteuerrecht wird dies als Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bezeichnet und insbesondere in § 13b UStG geregelt.

Was bedeutet Reverse Charge?

Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, die Umsatzsteuer. In den gesetzlich bestimmten Reverse-Charge-Fällen wird die Steuerschuld dagegen dem Leistungsempfänger zugeordnet.

Der Leistungsempfänger muss die für den Umsatz geschuldete Umsatzsteuer deshalb im Rahmen seiner umsatzsteuerlichen Pflichten berücksichtigen.

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur für gesetzlich bestimmte Umsätze. Zu den Anwendungsfällen nach § 13b UStG gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise:

  • bestimmte im Inland steuerpflichtige Leistungen ausländischer Unternehmer
  • bestimmte Bauleistungen
  • bestimmte Grundstücksumsätze
  • weitere ausdrücklich im Umsatzsteuergesetz bezeichnete Lieferungen und Leistungen

Ob die Steuerschuld tatsächlich auf den Leistungsempfänger übergeht, richtet sich nach dem konkreten Umsatz und den dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.

Welche Bedeutung hat Reverse Charge für die Rechnung?

Für Reverse-Charge-Umsätze gelten besondere umsatzsteuerliche Rechnungsanforderungen. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.

Bei Leistungen nach § 13b Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sieht § 14a UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vor.

Reverse Charge und Vorsteuer

Die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zugleich als Vorsteuer abziehbar sein, wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde und die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Steuerschuld und Vorsteuerabzug sind dabei rechtlich getrennt zu beurteilen. Ein Vorsteuerabzug besteht deshalb nicht automatisch in jedem Reverse-Charge-Fall.

Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Reverse-Charge-Umsätze werden in den dafür vorgesehenen Bereichen der VAT Return berücksichtigt.

In der Buchführung muss der jeweilige Geschäftsvorfall entsprechend seiner umsatzsteuerlichen Behandlung erfasst werden. Die passende Account assignment richtet sich dabei nach dem konkreten Sachverhalt und dem verwendeten Kontenrahmen.

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