Der Begriff Bau-Mindestlohn bezeichnet insbesondere den früheren branchenspezifischen Mindestlohn im Bauhauptgewerbe. Dieser galt nur bis zum 31. Dezember 2021. Seit dem 1. Januar 2022 besteht im Bauhauptgewerbe kein eigener allgemeiner Bau-Mindestlohn mehr. Als allgemeine gesetzliche Lohnuntergrenze gilt daher grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde beträgt.
Stand: September 2026.
Gibt es 2026 noch einen Bau-Mindestlohn?
Im Bauhauptgewerbe gibt es seit dem 1. Januar 2022 keinen eigenen allgemeinen Branchenmindestlohn mehr. Der frühere Bau-Mindestlohn endete mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
Für Beschäftigte im Bauhauptgewerbe gilt deshalb grundsätzlich mindestens der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt dieser 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
Was war der frühere Bau-Mindestlohn?
Der frühere Bau-Mindestlohn war eine branchenspezifische Lohnuntergrenze für den erfassten Bereich des Baugewerbes. Er beruhte auf tariflichen Regelungen, deren Mindestentgelte auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für den jeweiligen Geltungsbereich zwingend galten.
Diese besondere Mindestlohnregelung endete zum 31. Dezember 2021. Seitdem ist der Begriff „Bau-Mindestlohn“ im Bauhauptgewerbe vor allem historisch beziehungsweise zur Abgrenzung vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn relevant.
Bau-Mindestlohn und Tariflohn – was ist der Unterschied?
Der gesetzliche Mindestlohn ist eine allgemeine gesetzliche Lohnuntergrenze. Ein tariflicher Stundenlohn ergibt sich dagegen aus einem anwendbaren Tarifvertrag und kann deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Im Bauhauptgewerbe ist deshalb zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn und tariflichen Entgeltregelungen zu unterscheiden. Ob ein bestimmter Tarifstundenlohn (TL) für ein Arbeitsverhältnis verbindlich ist, hängt von der jeweiligen rechtlichen und tariflichen Grundlage ab.
Gibt es in anderen Baugewerken Branchenmindestlöhne?
Ja. Auch wenn im Bauhauptgewerbe kein eigener allgemeiner Bau-Mindestlohn mehr besteht, können in einzelnen Branchen und Zweigen des Baugewerbes weiterhin besondere verbindliche Branchenmindestlöhne gelten.
Der Begriff „Bau-Mindestlohn“ darf deshalb nicht pauschal auf sämtliche Tätigkeiten und Gewerke des Bauwesens übertragen werden. Entscheidend ist immer der konkrete fachliche Geltungsbereich der jeweiligen Regelung.