Mindestlohn (Bau) Mindestlohn (Bau) bezeichnet häufig den früheren allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn im Bauhauptgewerbe. Dieser galt nur bis zum 31. Dezember 2021. Seit dem 1. Januar 2022 gilt im Bauhauptgewerbe grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn als allgemeine Lohnuntergrenze. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt dieser 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
Tarifliche Grundlage
Im Bauhauptgewerbe besteht seit dem 1. Januar 2022 kein eigener allgemeinverbindlicher Bau-Mindestlohn mehr. Der frühere Branchenmindestlohn beruhte auf tariflichen Regelungen, deren Allgemeinverbindlichkeit zum 31. Dezember 2021 endete.
Die rechtliche Grundlage für die Allgemeinverbindlicherklärung ergibt sich aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
Abgrenzung zum gesetzlichen Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn ist von tariflichen Löhnen zu unterscheiden. Tarifliche Stundenlöhne können höher sein, sind aber nur verbindlich, wenn eine Tarifbindung, eine arbeitsvertragliche Bezugnahme oder eine andere rechtliche Bindung besteht. In einzelnen baunahen Gewerken können weiterhin eigene allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne gelten.
Einordnung im Baulohnsystem
Für die Baulohnabrechnung ist nicht ein pauschaler „Bau-Mindestlohn“ anzusetzen. Maßgeblich ist die höchste im konkreten Fall verbindliche Untergrenze aus gesetzlichem Mindestlohn, einem anwendbaren Branchenmindestlohn, einem bindenden Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.
Er steht in engem Zusammenhang mit Begriffen wie TV-Lohn und Tarifstundenlohn (TL).
Praxisrelevanz
Vor der Abrechnung sollten Betriebe prüfen, ob sie zum Bauhauptgewerbe oder zu einem anderen Baugewerk gehören, ob Tarifbindung besteht und welche Vergütung arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Typische Fehlerquellen
- Anwendung eines veralteten Tarifstandes
- Falsche Einordnung von Tätigkeiten
- Nichtbeachtung allgemeinverbindlicher Regelungen
FAQ
Gibt es derzeit einen allgemeinverbindlichen Bau-Mindestlohn?
Im Bauhauptgewerbe nicht. Der frühere allgemeinverbindliche Bau-Mindestlohn endete am 31. Dezember 2021.
Welcher Mindestlohn gilt im Bauhauptgewerbe?
Grundsätzlich gilt mindestens der gesetzliche Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
Warum ist er abrechnungsrelevant?
Weil er als Lohnuntergrenze bei der Berechnung des Arbeitsentgelts berücksichtigt werden muss.
Fazit
Im Bauhauptgewerbe gibt es seit dem 1. Januar 2022 keinen eigenen allgemeinverbindlichen Bau-Mindestlohn mehr. Höhere verbindliche Tarif-, Branchen- oder Vertragslöhne bleiben zu beachten.