Der gesetzliche Mindestlohn ist die allgemeine gesetzliche Lohnuntergrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.
Stand: September 2026.
Was ist der gesetzliche Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn legt fest, welches Arbeitsentgelt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich mindestens für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde erhalten müssen.
Rechtsgrundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Der Mindestlohn gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Beschäftigung in Vollzeit, Teilzeit oder als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Ausnahmen vom persönlichen Anwendungsbereich vor.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 und 2027?
- seit 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde
- ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro brutto je Zeitstunde
Die Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung angepasst werden.
Wie hängt der Mindestlohn mit der Arbeitszeit zusammen?
Der Mindestlohnanspruch bezieht sich auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Für die Beurteilung ist deshalb das Verhältnis zwischen der maßgeblichen Arbeitszeit und dem anrechenbaren Arbeitsentgelt entscheidend.
Ob einzelne Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können, hängt insbesondere davon ab, welchen Zweck die jeweilige Zahlung erfüllt. Nicht jeder zusätzliche Entgeltbestandteil ist automatisch in gleicher Weise anrechenbar.
Gesetzlicher Mindestlohn und Branchenmindestlohn – was ist der Unterschied?
Der gesetzliche Mindestlohn ist die allgemeine Lohnuntergrenze. Daneben können in bestimmten Branchen höhere verbindliche Mindestentgelte gelten.
Solche Branchenmindestlöhne können sich beispielsweise aus Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder anderen verbindlichen tariflichen Regelungen ergeben.
Insbesondere in verschiedenen Zweigen des Baugewerbes bestehen solche besonderen Mindestentgelte. Deshalb ist zwischen dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn und einem gegebenenfalls einschlägigen Branchenmindestlohn zu unterscheiden.
Zusammenhang mit der Lohnabrechnung
Der Mindestlohn ist auch für die Lohnabrechnung relevant, weil das abgerechnete Arbeitsentgelt die jeweils geltende Lohnuntergrenze einhalten muss.
Bei unterschiedlichen Vergütungsbestandteilen können außerdem die jeweiligen Lohnarten und die rechtliche Einordnung der einzelnen Zahlungen für die Beurteilung von Bedeutung sein.
Welche Aufzeichnungspflichten bestehen?
Das Mindestlohngesetz sieht für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse und Wirtschaftsbereiche besondere Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeit vor.
In diesen Fällen sind insbesondere Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach den gesetzlichen Vorgaben festzuhalten. Zu den betroffenen Wirtschaftsbereichen gehört unter anderem das Baugewerbe.