Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung in Deutschland. Sie dient insbesondere der Absicherung im Alter, bei verminderter Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen und umfasst außerdem Leistungen zur Rehabilitation.

Was ist die gesetzliche Rentenversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung gehört neben Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung zu den Zweigen der Sozialversicherung.

Ihre wesentlichen Aufgaben bestehen in der Altersvorsorge sowie der Absicherung bestimmter Risiken während und nach dem Erwerbsleben. Die gesetzlichen Regelungen zur Rentenversicherung finden sich insbesondere im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Welche Leistungen umfasst die gesetzliche Rentenversicherung?

Zu den wesentlichen Leistungsbereichen gehören insbesondere:

  • Altersrenten
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Hinterbliebenenrenten
  • Leistungen zur Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe

Ob und in welcher Höhe ein konkreter Leistungsanspruch besteht, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Wie wird die Rentenversicherung finanziert?

Die gesetzliche Rentenversicherung wird insbesondere durch Beiträge finanziert. Bei gewöhnlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte.

Für bestimmte Beschäftigungsformen und Versichertengruppen gelten abweichende Regelungen zur Beitragstragung.

Wie werden die Rentenversicherungsbeiträge berechnet?

Bei Beschäftigten richten sich die Beiträge grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. In der Lohnabrechnung wird das für die Sozialversicherung maßgebliche Arbeitsentgelt häufig als SV-Brutto dargestellt.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wird für die Beitragsberechnung nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt.

Welche Bedeutung hat die Rentenversicherung in der Lohnabrechnung?

Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt.

Die Rentenversicherungsbeiträge gehören grundsätzlich zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle zahlt.

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