Kurzdefinition
Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird er – sofern er anfällt – als Zuschlag auf die Lohnsteuer erhoben.
Die Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Lohnsteuer. Der Zuschlag beträgt 5,5 % dieser Lohnsteuer.
In der Lohnabrechnung erscheint der Solidaritätszuschlag als zusätzlicher Abzug neben der Lohnsteuer und – sofern relevant – der Kirchensteuer. Er wirkt sich unmittelbar auf den Nettolohn aus.
Grundlagen
Der Solidaritätszuschlag wird als Zuschlag auf die Einkommensteuer erhoben. Im Lohnsteuerabzug bedeutet das: Er knüpft unmittelbar an die berechnete Lohnsteuer an.
- Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Lohnsteuer.
- Der Zuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer.
- Er wird zusammen mit der Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.
Wer zahlt den Solidaritätszuschlag?
Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für den Großteil der Steuerpflichtigen nicht mehr an. Ob er im Einzelfall erhoben wird, hängt von der jeweiligen steuerlichen Bemessungsgrundlage ab.
Abgrenzung
Solidaritätszuschlag und Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist die einbehaltene Einkommensteuer auf Arbeitslohn. Der Solidaritätszuschlag ist ein prozentualer Zuschlag auf diese Steuer.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird nur bei bestehender Kirchensteuerpflicht erhoben. Der Solidaritätszuschlag ist hingegen eine bundesgesetzliche Ergänzungsabgabe.
Praxis in der Lohnabrechnung
Im Abrechnungslauf wird der Solidaritätszuschlag automatisiert auf Basis der berechneten Lohnsteuer ermittelt. Änderungen bei der Lohnsteuer führen damit regelmäßig auch zu Veränderungen beim Solidaritätszuschlag.
Fazit
Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Lohnsteuer, sofern er anfällt. Entscheidend für eine korrekte Abrechnung ist die richtige Ermittlung der Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage und die konsistente Anwendung der gesetzlichen Berechnungslogik.
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