The Solidarity Surcharge ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Im Lohnsteuerabzugsverfahren kann er zusätzlich zur Income tax vom Arbeitslohn einbehalten werden.
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag ist keine eigenständige Steuer auf den Arbeitslohn, sondern knüpft an die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer an.
Bei Arbeitnehmern wird er – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Der Arbeitgeber behält den entsprechenden Betrag zusammen mit der Lohnsteuer ein und führt ihn an die Finanzverwaltung ab.
Wie wird der Solidaritätszuschlag berechnet?
Der gesetzliche Zuschlagsatz beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn knüpft die Berechnung grundsätzlich an die nach dem Solidaritätszuschlaggesetz maßgebliche Lohnsteuer an.
Für den Solidaritätszuschlag gelten jedoch Freigrenzen und eine gesetzliche Milderungsregelung. Deshalb fällt der Zuschlag nicht bei jedem Arbeitnehmer an und beträgt bei Überschreiten der Freigrenze nicht in jedem Fall sofort die vollen 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Welche Rolle spielen Kinderfreibeträge?
Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuerabzugsverfahren können Kinderfreibeträge die hierfür maßgebliche Lohnsteuer beeinflussen.
Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag kann deshalb von der regulär ausgewiesenen Lohnsteuer abweichen.
Solidaritätszuschlag und Lohnsteuer – was ist der Unterschied?
Die Lohnsteuer ist die beim Arbeitslohn erhobene Form der Einkommensteuer. Der Solidaritätszuschlag ist dagegen eine Ergänzungsabgabe, deren Berechnung an die maßgebliche Steuer anknüpft.
Kurz gesagt: Die Lohnsteuer ist die zugrunde liegende Steuer – der Solidaritätszuschlag ist eine zusätzliche Ergänzungsabgabe, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – was ist der Unterschied?
Der Solidaritätszuschlag ist eine bundesgesetzliche Ergänzungsabgabe. Die Church tax wird dagegen nur bei bestehender Kirchensteuerpflicht erhoben und richtet sich nach den jeweils geltenden kirchensteuerrechtlichen Regelungen.
Bedeutung für den Nettolohn
Wenn Solidaritätszuschlag einbehalten wird, gehört er zu den steuerlichen Abzügen in der Lohnabrechnung und beeinflusst damit das Nettoentgelt.