VTV steht für den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Er regelt insbesondere den Geltungsbereich, die Meldungen, das Urlaubsverfahren, die Sozialkassenbeiträge und die Durchführung der Sozialkassenverfahren.
Der VTV bildet zusammen mit weiteren Tarifverträgen, insbesondere dem BRTV, eine zentrale Grundlage des branchenspezifischen Sozialkassensystems im Baugewerbe.
Grundlagen
Das Baugewerbe verfügt über ein tariflich geregeltes Sozialkassenverfahren. Dieses dient unter anderem der Sicherung von Urlaubsansprüchen, der Berufsbildung und der zusätzlichen Altersversorgung.
Der VTV regelt die Verfahrensgrundlagen, die zuständigen Sozialkassen, die erforderlichen Meldungen sowie die Erhebung und Zahlung der Sozialkassenbeiträge. Er enthält außerdem Bestimmungen zum Urlaubsverfahren und zu den Prüfungs- und Auskunftsrechten der Sozialkassen.
Tariflicher Rahmen und Geltungsbereich
Der VTV bestimmt seinen räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich. Für die betriebliche Zuordnung sind die tatsächlichen Tätigkeiten und die tariflichen Definitionen der erfassten Bauleistungen maßgeblich.
Das Verfahren wird durch die unter dem Dach von SOKA‑BAU auftretenden Sozialkassen durchgeführt. Dazu gehören insbesondere die ULAK und die ZVK-Bau. Die ULAK ist zugleich Einzugsstelle für die im VTV geregelten Sozialkassenbeiträge.
Einordnung im Baulohnsystem
Für die Baulohnabrechnung ist der VTV von zentraler Bedeutung. Er regelt, welche Daten Arbeitgeber an die zuständige Sozialkasse melden müssen, welche Beitragsgrundlagen anzuwenden sind und wann die Sozialkassenbeiträge zu zahlen sind.
Bei gewerblichen Arbeitnehmern gehören unter anderem der beitragspflichtige Bruttolohn, die zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden, Beschäftigungstage, Urlaubstage und Urlaubsvergütungen zu den relevanten Meldedaten. Begriffe wie Urlaubsbrutto (beitragspflichtig) stehen deshalb in direktem Zusammenhang mit dem VTV.
Praxisrelevanz
Betriebe müssen zunächst feststellen, ob sie vom räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden. Ist das der Fall, sind die vorgeschriebenen Stamm- und Monatsmeldungen sowie die Beitrags- und Verfahrensregelungen in der Baulohnabrechnung zu berücksichtigen.
Für gewerbliche Arbeitnehmer sind die monatlichen Meldungen grundsätzlich bis zum 15. des folgenden Monats zu übermitteln. Berichtigungen bereits gemeldeter Daten müssen als Korrekturen gekennzeichnet und für jeden betroffenen Monat gesondert vorgenommen werden.
Typische Fehlerquellen
- Unzutreffende Einschätzung des betrieblichen Geltungsbereichs
- Fehlerhafte Ermittlung des beitragspflichtigen Bruttolohns
- Unvollständige oder verspätete Stamm- und Monatsmeldungen
- Fehlende Kennzeichnung von Korrekturmeldungen
- Verspätete Zahlung der Sozialkassenbeiträge
FAQ
Was bedeutet VTV?
VTV steht für den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Was regelt der VTV?
Der VTV regelt insbesondere den Geltungsbereich, die Meldungen, das Urlaubsverfahren, die Sozialkassenbeiträge und die Durchführung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Für wen gilt der VTV?
Der VTV gilt für Betriebe und Beschäftigte, die unter seinen räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich fallen.
Warum ist der VTV für die Baulohnabrechnung wichtig?
Er gibt die maßgeblichen Melde-, Beitrags- und Verfahrensregelungen vor, die bei der laufenden Baulohnabrechnung zu berücksichtigen sind.
Fazit
Der VTV ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Er regelt den Geltungsbereich, die Meldungen, das Urlaubsverfahren, die Sozialkassenbeiträge und weitere Verfahrensfragen. Damit bildet er eine zentrale Grundlage für die ordnungsgemäße Baulohnabrechnung in den erfassten Betrieben.