Die Winterbauumlage ist eine Umlage im Baugewerbe zur Finanzierung von Leistungen zur Sicherung der Beschäftigung während der witterungsbedingten Ausfallzeiten im Winter.

Sie steht im Zusammenhang mit dem Saison-Kurzarbeitergeld und ist Teil der besonderen gesetzlichen Regelungen für das Baugewerbe.

Gesetzliche Grundlage

Die Winterbauumlage basiert auf den gesetzlichen Vorschriften zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe. Ziel ist es, saisonbedingte Arbeitsausfälle finanziell abzufedern und Beschäftigung zu stabilisieren.

Zusammenhang mit dem Saison-Kurzarbeitergeld

Die Umlage dient der Finanzierung von Leistungen, die im Winter greifen, insbesondere des Saison-Kurzarbeitergeldes. Dadurch sollen Entlassungen in der Schlechtwetterzeit vermieden werden.

Bedeutung in der Baulohnabrechnung

Im Rahmen der Baulohnabrechnung ist die Winterbauumlage als gesonderter Abrechnungsbestandteil zu berücksichtigen. Sie wirkt sich auf die Beitragsberechnung und die Meldelogik aus.

Abgrenzung

Die Winterbauumlage ist von tariflichen Umlagen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens über die SOKA-BAU zu unterscheiden. Während SOKA-BAU tarifvertraglich organisiert ist, beruht die Winterbauumlage auf gesetzlichen Vorschriften zur Beschäftigungssicherung im Bau.

FAQ

Was ist die Winterbauumlage?

Eine Umlage zur Finanzierung winterbedingter Leistungen im Baugewerbe.

Warum gibt es sie?

Sie dient der Stabilisierung der Beschäftigung während witterungsbedingter Ausfallzeiten.

Welche Leistung steht im Mittelpunkt?

Das Saison-Kurzarbeitergeld.

Fazit

Die Winterbauumlage ist ein gesetzlich geregelter Bestandteil der besonderen Winterregelungen im Baugewerbe. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Saison-Kurzarbeitergeld und ist in der Baulohnabrechnung entsprechend zu berücksichtigen.

Autor die BAS* Redaktion Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information.

Die Brasser Accounting Solutions GmbH ist ein spezialisierter Buchhaltungsdienstleister und Teil einer Unternehmensgruppe mit der Quint GmbH (Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung) und der Service Place Årjäng AB (Schwedisches Steuerbüro). Die BAS übernimmt ausschließlich Leistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG und keine Steuer- oder Rechtsberatung.