Kurzdefinition

Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer, die von steuererhebenden Religionsgemeinschaften erhoben wird. In der Lohnabrechnung wird sie – sofern Kirchensteuerpflicht besteht – zusätzlich zur Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.

Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Lohnsteuer. Je nach Bundesland beträgt die Kirchensteuer in der Regel 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.

Für Beschäftigte wirkt sich die Kirchensteuer auf den monatlichen Nettolohn aus. Für Unternehmen ist sie ein Bestandteil des Lohnsteuerabzugs, der im Abrechnungslauf korrekt zu berücksichtigen ist.

Grundlagen

Die Kirchensteuer knüpft im Lohnsteuerabzug an die berechnete Lohnsteuer an. Ob Kirchensteuer anfällt, hängt von der Kirchensteuerpflicht ab. Diese wird in der Regel über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abgebildet.

Merksatz

Kirchensteuer ist kein eigener „Brutto“-Wert, sondern ein Zuschlag, der an die Lohnsteuer anknüpft.

Kirchensteuermerkmal in den ELStAM

Die Kirchensteuerpflicht wird im Lohnsteuerabzug über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgebildet. In der Praxis ist insbesondere das Kirchensteuermerkmal relevant.

  • Wenn Kirchensteuerpflicht besteht, wird Kirchensteuer im Abrechnungslauf automatisch berücksichtigt.
  • Wenn keine Kirchensteuerpflicht besteht, wird keine Kirchensteuer einbehalten.

Praxis-Hinweis

Änderungen (z. B. durch Kircheneintritt oder -austritt) wirken sich auf den Lohnsteuerabzug aus. Deshalb sollten ELStAM vor dem Abrechnungslauf aktualisiert und plausibilisiert werden.

Berechnung in der Lohnabrechnung

Die Kirchensteuer wird als Prozentsatz der Lohnsteuer berechnet. Der anzuwendende Satz richtet sich nach dem Bundesland. In der Regel gelten 8 % oder 9 %.

Bezug zur Abrechnung

  • Bemessungsgrundlage: Lohnsteuer (je nach Art des Arbeitslohns getrennt ermittelt).
  • Abführung: zusammen mit der Lohnsteuer an die Finanzverwaltung.
  • Ausweis: als eigener Abzug in der Abrechnung.

Abgrenzung

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine bundesgesetzliche Ergänzungsabgabe. Kirchensteuer wird von Religionsgemeinschaften erhoben. In der Lohnabrechnung knüpfen beide – sofern sie anfallen – an die Lohnsteuer an.

Kirchensteuer und Steuer‑Brutto

Das Steuer‑Brutto ist die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Kirchensteuer ist ein Zuschlag, der aus der berechneten Lohnsteuer abgeleitet wird.

Typische Fehler

Häufige Ursachen aus der Praxis

  • ELStAM nicht aktuell: Kirchensteuermerkmal wurde nicht rechtzeitig übernommen.
  • Falscher Kirchensteuersatz: Bundesland-Logik oder Parameter sind im System nicht korrekt hinterlegt.
  • Vermischung von Abzugsarten: Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nicht sauber unterschieden.
  • Fehlende Dokumentation: Abweichungen zum Vormonat sind später nicht nachvollziehbar.

Checkliste

Kurzcheck: Kirchensteuer sauber im Monatslauf

  • ELStAM sind vor dem Abrechnungslauf aktualisiert.
  • Kirchensteuermerkmal wird korrekt berücksichtigt (Kirchensteuerpflicht ja/nein).
  • Kirchensteuersatz (8 %/9 %) ist systemseitig korrekt hinterlegt.
  • Abweichungen zum Vormonat werden plausibilisiert und dokumentiert.

FAQ

Was ist die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer, die von steuererhebenden Religionsgemeinschaften erhoben wird. Im Lohnsteuerabzug wird sie – sofern Kirchensteuerpflicht besteht – zusätzlich zur Lohnsteuer einbehalten.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Lohnsteuer. Je nach Bundesland beträgt die Kirchensteuer in der Regel 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.

Woher weiß der Arbeitgeber, ob Kirchensteuer einbehalten werden muss?

Das ergibt sich aus den ELStAM, insbesondere aus dem Kirchensteuermerkmal.

Ist Kirchensteuer das Gleiche wie Solidaritätszuschlag?

Nein. Der Solidaritätszuschlag ist eine bundesgesetzliche Ergänzungsabgabe. Kirchensteuer wird von Religionsgemeinschaften erhoben.

Fazit

Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur Lohnsteuer, sofern Kirchensteuerpflicht besteht. Für korrekte Abrechnungen sind aktuelle ELStAM, korrekt hinterlegte Parameter und eine nachvollziehbare Plausibilisierung der Ergebnisse entscheidend.

Autor
die BAS* Redaktion

Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information.

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