Der Urlaubsanspruch im Baugewerbe bezeichnet den tariflich geregelten Anspruch gewerblicher Arbeitnehmer auf bezahlten Erholungsurlaub im Urlaubsverfahren der Bauwirtschaft. Nach dem BRTV beträgt der Urlaubsanspruch grundsätzlich 30 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Wie ist der Urlaubsanspruch im Bau geregelt?
Die wesentlichen tariflichen Regelungen zum Urlaub gewerblicher Arbeitnehmer enthält der BRTV.
Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub je Kalenderjahr. Samstage gelten dabei nicht als Arbeitstage. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch nach den entsprechenden Regelungen.
Wie entsteht der Urlaubsanspruch im Baugewerbe?
Eine Besonderheit des Baugewerbes besteht darin, dass sich die Urlaubsdauer nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen richtet.
Gewerbliche Arbeitnehmer erwerben grundsätzlich nach jeweils zwölf Beschäftigungstagen einen Urlaubstag. Der Urlaubsanspruch knüpft damit an die Beschäftigung in der Baubranche und nicht ausschließlich an die Dauer bei einem einzelnen Arbeitgeber an.
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Wechselt ein gewerblicher Arbeitnehmer zwischen Betrieben, die am Urlaubsverfahren der Bauwirtschaft teilnehmen, können bestehende Urlaubsansprüche grundsätzlich innerhalb der Branche fortgeführt werden.
Das branchenspezifische Urlaubsverfahren soll damit verhindern, dass bereits erworbene Urlaubsansprüche allein aufgrund eines Arbeitgeberwechsels innerhalb des Baugewerbes verloren gehen.
Welche Rolle spielen SOKA-BAU und ULAK?
SOKA-BAU verwaltet im Urlaubsverfahren die Urlaubsansprüche der erfassten gewerblichen Arbeitnehmer. Für jeden Arbeitnehmer werden dabei die maßgeblichen Urlaubsansprüche im Verfahren geführt.
Die ULAK ist die Urlaubskasse innerhalb von SOKA-BAU und übernimmt Aufgaben des tariflichen Urlaubsverfahrens.
Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung – was ist der Unterschied?
Der Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Eine Auszahlung anstelle des Urlaubs ist deshalb nicht der Regelfall.
Kann ein bestehender Urlaub unter den gesetzlichen oder tariflichen Voraussetzungen nicht mehr genommen werden, kann dagegen eine Urlaubsabgeltung in Betracht kommen. Für das Baugewerbe gelten hierfür besondere tarifliche Regelungen.