Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine Meldung nach § 18a UStG, mit der Unternehmer bestimmte innergemeinschaftliche Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Dazu gehören insbesondere bestimmte innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte grenzüberschreitende sonstige Leistungen innerhalb der Europäischen Union.
Was ist eine Zusammenfassende Meldung?
Die Zusammenfassende Meldung dient dem steuerlichen Informationsaustausch über bestimmte grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der Europäischen Union.
Gemeldet werden die nach § 18a UStG vorgeschriebenen Angaben zu den jeweiligen Umsätzen und Geschäftspartnern. Eine wichtige Angabe ist dabei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Geschäftspartners.
Welche Umsätze gehören in eine ZM?
Eine Zusammenfassende Meldung kann insbesondere erforderlich sein bei:
- bestimmten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen,
- bestimmten sonstigen Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten, bei denen der dort ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und
- bestimmten Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte.
Welche Umsätze konkret meldepflichtig sind, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 18a UStG.
Welche Rolle spielt Reverse Charge?
Bei bestimmten grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG schuldet der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Solche Leistungen können deshalb sowohl im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren als auch mit der Zusammenfassenden Meldung stehen.
Nicht jeder Reverse-Charge-Umsatz gehört jedoch automatisch in eine ZM. Entscheidend sind die besonderen Voraussetzungen für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen nach § 18a UStG.
Wird die ZM monatlich oder vierteljährlich abgegeben?
Der Meldezeitraum richtet sich insbesondere nach der Art und Höhe der meldepflichtigen Umsätze.
Für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ist grundsätzlich der Kalendermonat maßgeblich. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann stattdessen eine vierteljährliche Meldung möglich sein.
Für bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr vorgesehen. Besondere Regelungen gelten, wenn bereits monatliche Zusammenfassende Meldungen abgegeben werden.
Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung – was ist der Unterschied?
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eine Steueranmeldung, in der die Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum berechnet und gegenüber der Finanzverwaltung erklärt wird.
Die Zusammenfassende Meldung ist dagegen eine besondere Meldung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern.
Kurz gesagt: Die UStVA dient der Umsatzsteuerberechnung – die ZM meldet bestimmte innergemeinschaftliche Umsätze und Geschäftspartner an das BZSt.