ZVK steht für Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist Teil des Sozialkassenverfahrens im Bau und organisiert die tarifliche Zusatzversorgung.

Die ZVK arbeitet unter dem Dach der SOKA-BAU und ist eng mit der Baulohnabrechnung verbunden.

Tarifliche Grundlage

Rechtsgrundlage für das Verfahren ist insbesondere der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Ergänzend sind weitere tarifliche Regelungen des Baugewerbes zu berücksichtigen.

Die Teilnahme am Verfahren hängt vom fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich der tariflichen Vorschriften ab.

Aufgaben der ZVK

  • Organisation der tariflichen Zusatzversorgung im Baugewerbe
  • Verwaltung von Ansprüchen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens
  • Abwicklung von Meldungen und Beiträgen entsprechend den tariflichen Vorgaben

Bedeutung für die Baulohnabrechnung

Im Rahmen der Baulohnabrechnung sind – sofern der Betrieb unter den tariflichen Geltungsbereich fällt – entsprechende melde- und beitragsrelevante Daten zu berücksichtigen.

Abgrenzung zur ULAK

Während die ULAK das tarifliche Urlaubsverfahren organisiert, ist die ZVK für die Zusatzversorgung zuständig. Beide Einrichtungen gehören zum Sozialkassenverfahren unter dem Dach der SOKA-BAU.

FAQ

Was bedeutet ZVK?

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes.

Zu welchem System gehört die ZVK?

Zum Sozialkassenverfahren im Bau unter dem Dach der SOKA-BAU.

Welche tarifliche Grundlage ist wichtig?

Insbesondere der VTV.

Fazit

Die ZVK ist ein zentraler Bestandteil des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe. Sie organisiert die tarifliche Zusatzversorgung und ist – je nach Geltungsbereich – Bestandteil der Baulohnabrechnung.

Autor die BAS* Redaktion Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information.

Die Brasser Accounting Solutions GmbH ist ein spezialisierter Buchhaltungsdienstleister und Teil einer Unternehmensgruppe mit der Quint GmbH (Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung) und der Service Place Årjäng AB (Schwedisches Steuerbüro). Die BAS übernimmt ausschließlich Leistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG und keine Steuer- oder Rechtsberatung.