Holiday pay (construction industry)

The Urlaubsgeld im Baugewerbe bezeichnet das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld für gewerbliche Arbeitnehmer im Urlaubsverfahren der Bauwirtschaft. Zusammen mit dem Urlaubsentgelt bildet es die Urlaubsvergütung. Nach dem BRTV beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 25 % des Urlaubsentgelts.

Was ist das Urlaubsgeld im Baugewerbe?

Für gewerbliche Arbeitnehmer im tariflichen Urlaubsverfahren des Baugewerbes besteht die Urlaubsvergütung aus zwei Bestandteilen: dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.

Kurz gesagt: Urlaubsentgelt + zusätzliches Urlaubsgeld = Urlaubsvergütung.

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt nach dem BRTV 25 % des Urlaubsentgelts.

Wie hoch ist die Urlaubsvergütung im Bau?

Für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt die tarifliche Urlaubsvergütung grundsätzlich 14,25 % des maßgeblichen Bruttolohns.

Sie setzt sich aus einem Urlaubsentgelt von 11,4 % des Bruttolohns und dem zusätzlichen Urlaubsgeld in Höhe von 25 % dieses Urlaubsentgelts zusammen.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten nach den tariflichen Regelungen erhöhte Werte.

Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist von der Anzahl der Urlaubstage zu unterscheiden. Der Urlaubsanspruch im Baugewerbe bestimmt, wie viele Urlaubstage einem gewerblichen Arbeitnehmer nach den tariflichen Regelungen zustehen.

Die Urlaubsvergütung betrifft dagegen die Vergütung, die für den genommenen Urlaub gezahlt wird.

Welche Rolle spielt die ULAK?

Das Urlaubsverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer wird über die ULAK durchgeführt. Nimmt ein Arbeitnehmer Urlaub und zahlt der Arbeitgeber die tarifliche Urlaubsvergütung, kann die ULAK diese nach Maßgabe des Sozialkassenverfahrens erstatten.

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist damit Bestandteil der tariflichen Urlaubsvergütung und zugleich in das besondere Urlaubsverfahren der Bauwirtschaft eingebunden.

Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung – was ist der Unterschied?

Das zusätzliche Urlaubsgeld gehört zur Vergütung für tatsächlich gewährten Urlaub.

One Holiday pay betrifft dagegen einen bestehenden Urlaubsanspruch, der unter den gesetzlichen oder tariflichen Voraussetzungen nicht mehr als Freizeit gewährt werden kann. Für die Abgeltung gelten im Baugewerbe eigene tarifliche Regelungen.

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