Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Entgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beitragsberechnung nicht zusätzlich berücksichtigt.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich auf Grundlage des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt dabei die Höhe des Entgelts, das für die Beitragsberechnung herangezogen wird.

Übersteigt das beitragspflichtige Entgelt die maßgebliche BBG, werden auf den darüber liegenden Entgeltanteil für den jeweiligen Versicherungszweig keine zusätzlichen Beiträge erhoben.

Welche Beitragsbemessungsgrenzen gibt es?

In der Sozialversicherung gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Für das Jahr 2026 betragen sie:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich
  • Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 10.400 Euro monatlich beziehungsweise 124.800 Euro jährlich

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden regelmäßig angepasst. Für die Abrechnung ist deshalb stets der für das jeweilige Kalenderjahr geltende Wert maßgeblich.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze – was ist der Unterschied?

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Einkommenshöhe Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden.

Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, betrifft dagegen insbesondere die Frage, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist. Beide Grenzwerte erfüllen daher unterschiedliche Funktionen.

Zusammenhang mit der Lohnabrechnung

Die Beitragsbemessungsgrenze wird bei der Lohnabrechnung berücksichtigt, wenn die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ermittelt werden.

In diesem Zusammenhang stehen auch das SV-Brutto sowie die Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

Verwandte Begriffe