Buchhaltung Dienstleister

Buchhaltung Dienstleister bezeichnet ein externes Unternehmen, das für andere Unternehmen laufende Buchführungsarbeiten im gesetzlich zulässigen Rahmen ausführt.

Grundlagen

Ein Buchhaltung Dienstleister übernimmt organisatorisch ausgelagerte Aufgaben der Finanzbuchführung. Dazu gehören insbesondere die Erfassung von Geschäftsvorfällen, Kontierung, Erstellung von Buchungssätzen sowie Abstimmungen von Konten.

Die Tätigkeit ist klar von steuerlicher Beratung oder rechtlicher Vertretung abzugrenzen.

Rechtlicher Rahmen

Die Durchführung laufender Buchführungsarbeiten ist gesetzlich geregelt. Ein Buchhaltung Dienstleister darf ausschließlich Tätigkeiten im zulässigen Umfang ausführen. Steuerliche Beratung oder die Erstellung steuerlicher Gutachten ist gesondert geregelt.

Systematische Einordnung

Organisatorisch ist ein Buchhaltung Dienstleister Teil des externen Rechnungswesens eines Unternehmens.

Typische Aufgabenbereiche

  • Laufende Verbuchung von Geschäftsvorfällen
  • Abstimmung von Debitoren- und Kreditorenkonten
  • Pflege von Haupt- und Nebenbüchern
  • Erstellung betriebswirtschaftlicher Auswertungen
  • Mitwirkung bei vorbereitenden Abschlussarbeiten

Typischer Ablauf

  1. Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen
  2. Erfassung und Kontierung
  3. Verbuchung im System
  4. Abstimmung und Plausibilitätsprüfung
  5. Bereitstellung von Auswertungen

Praxisbezug

In der Praxis erfolgt die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Buchhaltung Dienstleister auf Basis klar definierter Prozesse und Zuständigkeiten. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verbleibt beim Unternehmen.

Typische Fehlerquellen

  • Unvollständige Unterlagen
  • Unklare Aufgabenabgrenzung
  • Fehlende Abstimmungsprozesse

FAQ

Bleibt das Unternehmen verantwortlich?

Ja. Auch bei externer Durchführung verbleibt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beim Unternehmen.

Fazit

Ein Buchhaltung Dienstleister übernimmt laufende Buchführungsarbeiten im gesetzlich zulässigen Rahmen. Er ist organisatorisch Teil des externen Rechnungswesens und klar von steuerlicher Beratung abzugrenzen.

Autor die BAS* Redaktion Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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