The Umlage U1 ist ein gesetzliches Ausgleichsverfahren für bestimmte Arbeitgeber. Es dient dazu, einen Teil der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erstatten. Rechtsgrundlage ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

Wer nimmt am U1-Verfahren teil?

Am U1-Verfahren nehmen grundsätzlich Arbeitgeber teil, die nach den gesetzlichen Kriterien in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Ob ein Arbeitgeber für ein Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teilnimmt, wird nach den Vorgaben des Aufwendungsausgleichsgesetzes festgestellt. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl gelten dabei besondere gesetzliche Zählregeln.

Was wird über die Umlage U1 erstattet?

Die Umlage U1 betrifft insbesondere Aufwendungen des Arbeitgebers für die gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

Das Aufwendungsausgleichsgesetz sieht grundsätzlich die teilweise Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie bestimmter darauf entfallender Arbeitgeberbeiträge vor. Die konkrete Erstattungshöhe kann sich nach der Satzung der zuständigen Krankenkasse und dem gewählten beziehungsweise geltenden Erstattungssatz richten.

Wie wird die Umlage U1 finanziert?

Die Mittel für das U1-Verfahren werden durch Umlagen der am Ausgleich beteiligten Arbeitgeber aufgebracht.

Die Umlage wird als Prozentsatz einer gesetzlich bestimmten Entgeltgrundlage erhoben. Die konkreten Umlagesätze werden von den Krankenkassen nach ihren Satzungsregelungen festgelegt und können deshalb unterschiedlich sein.

Welche Rolle spielt die Krankenkasse?

Die Krankenkassen führen das Ausgleichsverfahren durch. Der Arbeitgeber zahlt die U1-Umlage an die zuständige Krankenkasse und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erstattung seiner Aufwendungen beantragen.

Der Erstattungsantrag wird elektronisch an die zuständige Krankenkasse übermittelt.

U1, U2 und U3 – was ist der Unterschied?

Die Umlage U1 dient dem Ausgleich bestimmter Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung. Die U2 Levy betrifft dagegen den Ausgleich bestimmter Arbeitgeberaufwendungen im Zusammenhang mit Mutterschaft und Beschäftigungsverboten.

The Insolvency benefit surcharge (U3) verfolgt einen anderen Zweck: Sie dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes und ist kein Erstattungsverfahren für Entgeltfortzahlungsaufwendungen.

Kurz gesagt: U1 betrifft Entgeltfortzahlung bei Krankheit, U2 bestimmte Aufwendungen bei Mutterschaft und U3 die Finanzierung des Insolvenzgeldes.

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