Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Abgeltung von Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

In der Abrechnungspraxis betrifft die Urlaubsabgeltung noch bestehende Urlaubsansprüche bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe können die besonderen Regelungen des Urlaubsverfahrens über die ULAK und SOKA‑BAU gelten.

Grundlagen

Urlaub ist grundsätzlich als bezahlte Freizeit zu gewähren. Kann noch bestehender Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, tritt an die Stelle der Freistellung ein finanzieller Abgeltungsanspruch.

Merksatz

Urlaubsabgeltung bedeutet Auszahlung statt Freistellung, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

Rechtlicher Rahmen

Die gesetzliche Grundlage enthält § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Für die Berechnung und Behandlung können ergänzend tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen relevant sein. Im Baugewerbe enthalten insbesondere der BRTV und der VTV Regelungen zum Urlaubs- und Sozialkassenverfahren.

Einordnung in der Abrechnung

Außerhalb des besonderen Urlaubsverfahrens im Baugewerbe wird der Abgeltungsanspruch auf Grundlage der noch offenen Urlaubstage und der maßgeblichen Vergütung ermittelt. Die Auszahlung kann im Zusammenhang mit der abschließenden Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

Hinweis

Für gewerbliche Arbeitnehmer, die am Urlaubsverfahren von SOKA‑BAU teilnehmen, gelten besondere tarifliche Voraussetzungen und ein abweichender Auszahlungsweg.

Besonderheiten im Baugewerbe

Scheidet ein gewerblicher Arbeitnehmer aus dem Baugewerbe aus und verfügt noch über Resturlaub, kann unter den tariflichen Voraussetzungen eine Abgeltung durch SOKA‑BAU beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt in diesem Verfahren durch SOKA‑BAU und nicht durch den Arbeitgeber.

Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Baubranche werden die Urlaubsansprüche grundsätzlich auf den neuen Baubetrieb übertragen. Eine Abgeltung durch SOKA‑BAU kommt insbesondere beim Ausscheiden aus der Baubranche und unter den dafür geltenden Voraussetzungen in Betracht.

Die Abgeltung ist außerdem von der Entschädigung zu unterscheiden. Die Abgeltung betrifft noch nicht verfallenen Urlaub beim Ausscheiden aus der Bauwirtschaft. Eine Entschädigung kann im SOKA-BAU-Verfahren für bereits verfallene Urlaubsansprüche beantragt werden.

Das Thema ist mit dem Urlaubsanspruch im Baugewerbe, dem Urlaubsgeld im Baugewerbe und der Baulohnabrechnung verknüpft.

FAQ

Wann wird Urlaub abgegolten?

Nach § 7 Absatz 4 BUrlG wird Urlaub abgegolten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Ist Urlaubsabgeltung dasselbe wie Urlaubsgeld?

Nein. Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Abgeltung nicht mehr gewährbaren Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche tarifliche, arbeitsvertragliche oder anderweitig zugesagte Leistung. Im Baugewerbe besteht die Urlaubsvergütung aus dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.

Was ist im Baugewerbe zusätzlich zu beachten?

Für gewerbliche Arbeitnehmer im Urlaubsverfahren von SOKA‑BAU gelten besondere tarifliche Voraussetzungen. Die Abgeltung wird in diesem Verfahren bei SOKA‑BAU beantragt und von SOKA‑BAU ausgezahlt.

Fazit

Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Abgeltung von Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Im Urlaubsverfahren des Baugewerbes gelten für gewerbliche Arbeitnehmer besondere tarifliche Voraussetzungen und ein eigener Auszahlungsweg über SOKA‑BAU.