Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine einfache PDF-Datei gilt seit dem 1. Januar 2025 im umsatzsteuerlichen Sinne nicht als E-Rechnung.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung enthält ihre Rechnungsinformationen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datenformat. Dadurch können die enthaltenen Angaben elektronisch verarbeitet werden.

Rechnungen auf Papier oder in einem unstrukturierten elektronischen Format, beispielsweise eine einfache PDF-Datei, werden umsatzsteuerlich als sonstige Rechnungen bezeichnet.

Welche Formate gelten als E-Rechnung?

Das verwendete Format muss die gesetzlichen Anforderungen an ein strukturiertes elektronisches Rechnungsformat erfüllen.

In Deutschland erfüllen insbesondere folgende gebräuchliche Formate grundsätzlich diese Voraussetzungen:

  • XRechnung
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1, mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL

Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD ist der strukturierte Datenteil für die E-Rechnung maßgeblich.

Welche Regelungen gelten seit 2025?

Seit dem 1. Januar 2025 ist für bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich die E-Rechnung vorgesehen. Für die Ausstellung bestehen jedoch Übergangsregelungen.

  • Empfang: Inländische Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.
  • Bis Ende 2026: Rechnungsaussteller können im Rahmen der gesetzlichen Übergangsregelung noch sonstige Rechnungen verwenden.
  • Bis Ende 2027: Für Rechnungsaussteller mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro besteht eine weitere Übergangsregelung.

Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, sodass nicht jeder Rechnungsvorgang der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung unterliegt.

E-Rechnung und PDF – was ist der Unterschied?

Eine einfache PDF-Rechnung enthält keine strukturierten Rechnungsdaten und gilt daher seit 2025 nicht als E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne.

Ein hybrides Format wie ZUGFeRD kann dagegen sowohl einen menschenlesbaren PDF-Teil als auch strukturierte Rechnungsdaten enthalten. Für die E-Rechnung ist dabei der strukturierte Teil maßgeblich.

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Für Rechnungen gilt umsatzsteuerlich grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Rechnungsteil so aufbewahrt werden, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibt.

Weitere Grundlagen erläutern die Glossarbeiträge zu Aufbewahrungsfristen und zur digitalen Archivierung.

Verwandte Begriffe